Zur besseren Lesbarkeit wird bei Personenbeschreibungen und personenbezogenen Wörtern die männliche Form verwendet. Sämtliche Bezeichnungen gelten für alle Geschlechter. §1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen TC „Rodde Igels“ e.V.. Der Verein hat seinen Sitz in Rheine. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. §2 Vereinszweck Zweck des Vereins ist die Förderung und Unterstützung der Deutschen KinderKrebshilfe. §3 Gemeinnützigkeit Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige (mildtätige, kirchliche) Zwecke im Si nne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig: Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. §4 Mitglieder Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist in Textform beim Vorstand einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag eines Minderjährigen bedarf der Zustimmung durch den gesetzlichen Vertreter. Mit Vollendung des 16. Lebensjahres haben jugendliche Mitglieder ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, soweit nicht der gesetzliche Vertreter des Minderjährigen seine – mit dem Aufnahmeantrag als erteilt geltende – Einwilligung hierzu ausdrücklich widerrufen hat. Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands. Ehrenmitglieder haben ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein. Der Austritt ist in Textform mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderhalbjahres gegenüber dem Vorstand zu erklären. Beim Wechsel des Wohnsitzes in einen anderen Ort, bei Aufnahme eines Studiums oder einer Ausbildung in einem anderen Ort, kann der Austritt mit Ablauf des Monats, in dem das Ereignis eintritt, erfolgen. Die Einhaltung der Kündigungsfrist ist in diesen Fällen entbehrlich. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluss kann Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden. §5 Mitgliedsbeiträge Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt. §6 Organe des Vereins Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. §7 Vorstand (I) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem stellvertretenden Kassenwart, dem Geschäftsführer und aus einer von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden Anzahl von Beisitzern. (II) Die unter Abs. 1 Nr. 1 – 5 genannten Vorstandsmitglieder bilden den Geschäftsführenden Vorstand. Der geschäftsführende Vorstand bildet den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind jeweils einzelvertretungsberechtigt. (III) Der Vorsitzende, Geschäftsführer und der Kassenwart werden in allen ungeraden Jahren; der stellvertretende Vorsitzende und der stellvertretende Kassenwart werden in allen geraden Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. §8 Zuständigkeit des Vorstands Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben: Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung, Einberufung der Mitgliederversammlung, Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, Verwaltung des Vereinsvermögens, Erstellung des Jahres- und Kassenberichts, Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern §9 Sitzung des Vorstands Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden beziehungsweise des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds. Über die Sitzung des Vorstands ist ein Protokoll aufzunehmen. Der Protokollführer wird zu Beginn einer jeden Vorstandssitzung vom Vorstand bestimmt. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. Eine Vorstandssitzung kann auf elektronischem Wege (z.B. Telefon- oder Videokonferenz) stattfinden und ein Vorstandsbeschluss auch auf elektronischem Weg (z.B. E-Mail, Videokonferenz) gefasst werden. §10 Kassenführung Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden in erster Linie aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen. §11 Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig: Entgegennahme der Berichte des Vorstands, Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags, Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer, Beschlussfassung über die Geschäftsordnung für den Vorstand, Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins, Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Beschluss des Vorstands über einen abgelehnten Aufnahmeantrag und über einen Ausschluss. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer und zwei Ersatzkassenprüfer, die nicht dem erweiterten Vorstand angehören dürfen. Sie prüfen mindestens einmal jährlich die Kasse des Vereins. Die Kassenprüfer erstatten auf der Mitgliederversammlung Bericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstands. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre wobei jeweils einer der beiden und des Ersatzkassenprüfers im geraden – und der zweite – im ungeraden Kalenderjahr gewählt wird. Die direkte Wiederwahl ist zulässig. Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einberufen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung kann alternativ auf folgende Weise erfolgen: durch Presseveröffentlichung in der Münsterländischen Volkszeitung, Altmeppen Verlag GmbH & Co. KG, Bahnhofstr. 8 – 48431 Rheine durch E-Mail durch Aushang in den Vereinsräumen durch Veröffentlichung auf der Internetseite: www.tc-rodde-igels.de durch schriftliche Einladung Der Vorstand beschließt mit der Einberufung über die Form der Einladung. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Über die Mitgliederversammlung ist einer von der Versammlung zu Beginn der Mitgliederversammlung zu wählenden Person ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. § 12 Datenschutz (I) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet. (II) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte: das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 EU-DSGVO, das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 EU-DSGVO, das Recht auf Löschung nach Artikel 17 EU-DSGVO, das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 EU-DSGVO, das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 EU-DSGVO, das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 EU-DSGVO und Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 EU-DSGVO. (III) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als zu dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein oder dem Vereinsamt hinaus. § 13 Haftungsausschluss Der Verein haftet nicht für fahrlässig verursachte Schäden und Verluste, die Mitglieder bei Benutzung von Anlagen, Einrichtungen oder Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen bzw. bei einer sonst für den Verein erfolgten Tätigkeit erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch bestehende Versicherungen gedeckt sind. Die Haftung des Vorstandes, von ehrenamtlich Tätigen und Organ- oder Amtsträgern ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt. § 14 Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung (I) Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks sowie die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Zweckänderung oder Auflösung sind den Mitgliedern bis spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung über Satzungsänderungen Zweckänderungen und Auflösung ist eine Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Stimmenthaltungen werden als nicht erschienene Stimmen gewertet. (II) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Abstimmung über die Auflösung erfolgt schriftlich und geheim. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der erste Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Diese Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder sonst seine Rechtsfähigkeit verliert. (III) Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen. (IV) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche KinderKrebshilfe, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat. (V) Im Falle einer Fusion des Vereins mit einem anderen Verein fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden, steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den aufnehmenden steuerbegünstigten Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. |